Prüfungen – Persönliche Schutzausrüstung

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf,  mindestens jedoch alle 12 Monate auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (DGUV 112-198) Ebenfalls verweisen die Hersteller in ihren einschlägigen Unterlagen auf die jährlich wiederkehrende Prüfpflicht.

Durch Absturz beanspruchte PSA sind sofort der Benutzung zu entziehen und zur Kontrolle einem Sachkundigen vorzulegen.

Gängige Gegenstände einer PSA sind:

  • Auffanggurt

  • Verbindungsmittel mit Falldämpfer

  • Mitlaufendes Auffanggerät

  • Horizontale Anschlageinrichtung

  • Bandschlinge

  • Läuferelement

  • Höhensicherungsgerät

Mit dem Befähigungsnachweis, ausgestellt durch die BG Bau, sind wir Sachkundige nach DGUV 312-906. Wir übernehmen die INSPEKTION, ÜBERPRÜFUNG und DOKUMENTATION gerne für Sie und kommen auf Wunsch hierzu auch in Ihren Betrieb.